Änderungen bei Kapitalerträgen und Spendenabzügen ab Juli 2025
Ab Juli 2025 gelten bundesweit neue Steuervorschriften, die insbesondere auch Anleger ohne Einzelpostenabzug entgegenkommen: Sie können nun Bargeldspenden bis zu 1.000 USD bei Alleinstehenden und 2.000 USD bei gemeinsam Veranlagten steuerlich geltend machen. Damit eröffnet sich eine erweiterte Möglichkeit für langfristige Aktienbesitzer, Wertpapiere direkt an qualifizierte gemeinnützige Organisationen zu spenden. So vermieden Spender eine Steuer auf Kursgewinne und profitieren von einem Abzug basierend auf dem aktuellen Marktwert der übertragenen Aktien. Wesley Kahg, Mitgründer und geschäftsführender Partner der Investmentberatung TwinFocus in Boston, betont, dass vor allem liquide und stark im Kurs gestiegene Wertpapiere hier steuerlich optimal eingesetzt werden können.
Komplexität bei der Bewertung illiquider Vermögenswerte
Spenden in Form weniger liquider Sachwerte wie Fahrzeuge, Boote oder Kunstwerke sind mit erheblichen Bewertungsaufwänden verbunden und ziehen häufig intensivere Prüfungen nach sich. Kahg weist darauf hin, dass die Wertermittlung bei solchen Gegenständen weniger transparent verläuft, was das Risiko staatlicher Nachfragen oder Betriebsprüfungen erhöht. Benjamin Sanshan, Fachanwalt für Nachlass- und Stiftungsrecht bei Brinkley Morgan in Florida, erklärt, dass physische Sachgeschenke für Wohltätigkeitsorganisationen oft logistisches Problem bedeuten. Er berichtet von einem Fall, in dem ein Tempel eine Werbetafel geschenkt bekam, die dann über eine Vermietung Einnahmen generierte. Sanshan rät Spendern, für eine sichere steuerliche Anerkennung professionelle Gutachten für die Wertermittlung einzuholen. Selbst Kryptowährungen, trotz ihrer transparenten Marktbewertung, benötigen formelle Schätzungen, wie von den Steuerbehörden verlangt.
Einfluss der Nutzung gespendeter Objekte auf Steuerabzüge
Colleen Spann, Steuer- und Nonprofit-Juristin bei Farrell Fritz in New York, erläutert, dass sich die Abzugsfähigkeit von Spenden wie Fahrzeugen stark danach richtet, ob die Organisation die Gegenstände verkauft oder steuerbegünstigte Zwecke direkt damit erfüllt. So orientiert sich der Abzug bei Versteigerung häufig am Verkaufserlös. Wird ein Fahrzeug dagegen für gemeinnützige Aufgaben wie Essensauslieferung genutzt, können höhere Abzugsgrenzen greifen. Unterschiede in der Verwendung gespendeter Vermögenswerte haben somit wesentlichen Einfluss auf die steuerliche Wirkung für Spender. Spann ergänzt, dass Wohltätigkeitsorganisationen den Aufwand für die Annahme von Aktienspenden trotz administrativer Anforderungen oft bevorzugen.
Abschließend sollten Anleger, die Wertpapiere oder Sachwerte spenden wollen, die komplexen Wechselwirkungen der neuen Steuerregelungen, die Liquidität der Vermögenswerte, Bewertungsstandards sowie die Verwendungsmöglichkeiten bei der begünstigten Organisation genau prüfen. Die Beratung durch Finanz- und Rechtsexperten ist dabei entscheidend, um eine optimale Verbindung von Steuerersparnis und gemeinnützigem Engagement zu gewährleisten.